Am 1. August 2022 traten die Neuregelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) und des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) in Kraft.
Für Vereine relevant ist dabei die Möglichkeit, öffentliche Beglaubigungen künftig per Videokonferenz zu ermöglichen.
Anmeldungen zum Vereinsregister müssen nach § 77 BGB Vorstand oder Liquidatoren durch öffentlich beglaubigte Erklärung abgeben. In den meisten Bundesländern bedeutet das eine notarielle Beurkundung. Durch die Neufassung des § 16c des Beurkundungsgesetzes kann die öffentliche Beglaubigung auch per Videokonferenz erfolgen. Das bedeutet, dass fast alle Anmeldungen zum Vereinsregister dann ohne den Gang zum Notariat möglich sind. Das gilt auch für Ersteintragungen von Vereinen.
Möglich sind auch gemischte Beurkundungen, bei denen ein Teil des Vorstands persönlich beim Notar anwesend ist, die anderen per Videokommunikation zugeschaltet sind. Um am Onlineverfahren teilnehmen zu können, werden benötigt
- ein Computer mit Webcam und Mikrofon
- ein Smartphone mit NFC-Schnittstelle
- die Notar-App (kostenlos im Google Play Store und im App Store)
- ein elektronischer Identitätsnachweis (eID). Das ist ein Personalausweis mit aktivierter Online-Funktion, eine eID-Karte oder einelektronischer Aufenthaltstitel.
Bei der Registrierung wird die eID über das Smartphone mit der Notar-App ausgelesen. Zusätzlich wird das Lichtbild übermittelt werden, das auf dem Chip des Personalausweises hinterlegt ist.
Am notariellen Onlineverfahren nehmen die Beteiligten dann per Computer über eine Internetplattform der Bundesnotarkammer teil. Wie bisher verliest der Notar die Urkunde (d.h. das elektronische Dokument) und erläutert bei Bedarf dessen Inhalt. Abschließend wird das Dokument durch die Beteiligten sowie durch den Notar jeweils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Deutliche Vereinfachungen bringt die Beurkundung per Videokonferenz nicht. Letztlich fällt nur der Gang zum Notariat weg. Schon bisher waren getrennte Beurkundungen für die beteiligten Vorstandsmitglieder möglich, d.h. sie müssen nicht zur gleichen Zeit beim gleichen Notar zusammenkommen. Hinzu kommt ein vergleichsweise großer technischer Aufwand und dass die Online-Ausweisfunktion vorausgesetzt wird.
Quelle: www.vereinsknowhow.de